Allgemeine Mandatsbedingungen

Allgemeine Mandatsbedinungen
Allgemeine Mandatsbedingungen.pdf
PDF-Dokument [235.9 KB]
Widerrufsbelehrung mit Musterwiderrufsformular und Bestätigung Mandant
Widerrufsbelehrung Dienstleistung mit Be[...]
PDF-Dokument [367.3 KB]

 

Allgemeine Mandatsbedingungen

 

Allgemeine Mandatsbedingungen der Rechtsanwaltskanzlei Michael Eckhard Müller (nachfolgend „Rechtsanwalt“). Die folgenden allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge des Auftraggebers (nachfolgend „Mandant“) mit dem Rechtsanwalt, die die Erteilung von rechtlichem Rat und Auskunft, eine anwaltliche Geschäftsbesorgung (z.B. außergerichtliche Vertretung des Mandanten, Erstellung von Verträgen etc.) oder die Vertretung des Mandanten in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren zum Gegenstand haben (nachfolgend „Mandat“ oder „Beratungsleistung“); sie gelten auch für die Vertragsanbahnung sowie Folgeverträge mit dem Mandanten.

 

1. Zustandekommen und Umfang des Mandats

Ein Mandat kommt zustande, wenn der Rechtsanwalt ein entsprechendes Angebot des Mandanten animmt. Nur durch Übersendung oder Einwurf von Unterlagen an oder bei der Kanzlei kommt kein Vertrag/Mandat zustande. Vertragspartner des Mandanten ist grundsätzlich Herr Rechtsanwalt Michael Eckhard Müller. In allen Fällen steht die Vergütung ausschließlich Herrn Rechtsanwalt Michael Eckhard Müller zu. Der Umfang des Mandats ergibt sich aus dem durch den Mandatsantrag des Mandanten begrenzten Mandatsvertrag. Ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Erfolg ist nicht geschuldet. Sofern nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich anders vereinbart,

 

(a) bezieht sich die Beratungsleistung ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik

Deutschland;

(b) umfasst die Beratungsleistung keine steuerrechtliche Beratung; steuerliche Auswirkungen

hat der Mandant durch fachkundige Dritte, z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, auf eigene

Veranlassung und Kosten klären zu lassen und etwaige steuerrechtliche Gestaltungsanforderungen den Rechtsanwälten rechtzeitig mitzuteilen bzw. durch die steuerlichen Berater des Mandanten mitteilen zu lassen;

(c) wird die Beratungsleistung ausschließlich gegenüber dem Mandanten erbracht; der Rechtsanwalt übernimmt gegenüber Dritten keine Haftung oder Verantwortlichkeit, soweit diese nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich in den Schutzbereich des Mandats einbezogen werden;

(d) ist der Rechtsanwalt zur Einlegung von Rechtsmitteln (z.B. Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil) und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, soweit dies mit dem Mandanten ausdrücklich vereinbart wurde;

(e) ist der Rechtsanwalt berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, andere Rechtsanwälte und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichten sich der Rechtsanwalt, zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen.

 

2. Pflichten der Rechtsanwälte

Eine Verpflichtung zum Tätigwerden der Rechtsanwälte besteht frühestens mit Annahme des Mandats. Im Rahmen seiner Tätigkeit wird der Rechtsanwalt insbesondere folgende Leistungen erbringen:

 

a) Rechtliche Prüfung

Der Rechtsanwalt wird die Rechtssache des Mandanten sorgfältig prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Mandanten im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten.

 

b) Verschwiegenheit

Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden ist, und besteht nach Beendigung des Mandats fort. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordern. Der Rechtsanwalt hat seine Mitarbeiter und alle sonstigen Personen, die an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken, ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

c) Verwahrung von Geldern

Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte werden — vorbehaltlich Ziffern 4, 5 und 6 – unverzüglich an den Berechtigten weitergeleitet. Solange dies nicht möglich ist, sind Fremdgelder auf Anderkonten zu verwalten.

 

d) Datensicherheit

Wegen aller Fragen im Zusammenhang mit der Erhebung, Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten wird auf unsere Datenschutzerklärung verwiesen. Diese können auf unserer Webseite unter https://www.kanzlei-mem.de/datenschutzerklärung/ abgerufen werden.

 

3. Mitwirkungspflichten des Mandanten

Die erfolgreiche Mandatsbearbeitung erfordert die Beachtung insbesondere der folgenden Mitwirkungspflichten des Mandanten:

 

a) Umfassende Information

Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren und ihnen sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form zu übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten in Kontakt treten und sämtliche von diesen während der Mandatsbearbeitung erhaltenen Informationen rechtzeitig an den Rechtsanwalt weiterleiten.

b) Vorsorge bei Abwesenheit und Adressänderung

Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt umgehend zu unterrichten, wenn sich seine Kontaktdaten ändern, oder wenn er längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen unerreichbar ist.

c) Prüfung von Mitteilungen des Rechtsanwalts

Der Rechtsanwalt darf den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und die vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen ihrer Sachbearbeitung zugrunde legen. Der Mandant wird die ihm von dem Rechtsanwalt übermittelten Nachrichten, Entwürfe und Schreiben des Rechtsanwalts sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig wiedergegeben sind.

 

4. Vergütung

Die Abrechnung des Mandats erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis (VV RVG), soweit nicht eine individuelle Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt geschlossen wurde. Die für die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach dem RVG anfallenden Gebühren richten sich, mit Ausnahme von Strafsachen und bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten, nach dem Gegenstandswert des Mandats.

Werden in außergerichtlichen Angelegenheiten niedrigere als die im RVG vorgesehenen Gebühren vereinbart, ist eine solche Vereinbarung nur verbindlich, wenn sie mindestens in Schrift- oder Textform geschlossen wurde.

 

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht (§ 12a Arbeitsgerichtsgesetz – ArbGG); in solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

 

5. Zahlungspflicht des Mandanten, Sicherungsabtretung

Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung des Rechtsanwalts einen angemessenen Vorschuss und nach Beendigung des Mandats die Zahlungsansprüche des Rechtsanwalts vollständig auszugleichen; dies gilt unabhängig davon, ob dem Mandanten in diesem Zusammenhang Zahlungs- bzw. Erstattungsansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung, die Gegenseite oder Dritte zustehen.

 

Zur Sicherung der Zahlungsansprüche des Rechtsanwalts gegen den Mandanten tritt der Mandant hiermit sämtliche ihm gegen die Gegenseite, seine Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte (insbesondere sonstige Versicherungen, Staatskasse) zustehenden, auf die Zahlung von Geld gerichteten Ansprüche aus dem dem Mandat zugrundeliegenden Sachverhalt an den dies annehmenden Rechtsanwalt ab. Der Rechtsanwalt ist ermächtigt, die Abtretung dem jeweiligen Schuldner mitzuteilen.

 

Der Rechtsanwalt verpflichtet sich, die abgetretenen Ansprüche auf Verlangen des Mandanten freizugeben, sofern und soweit diese die Honorarforderung des Rechtsanwalts um 20% übersteigen.

 

Der Rechtsanwalt darf eingehende Zahlungen mit ihnen gegenüber dem Mandanten zustehenden offenen Vergütungsforderungen auf- bzw. verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dies gilt auch für ihm gegenüber dem Mandanten zustehende offene Vergütungsforderungen aus anderen Angelegenheiten.

 

6. Rechtsschutzversicherung

Sofern der Mandant die Inanspruchnahme einer von ihm unterhaltenen Rechtsschutzversicherung wünscht und den Rechtsanwalt beauftragt, Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, ist der Rechtsanwalt im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung befreit.

 

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass durch die Einholung der Kostendeckungszusage durch den Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus dem Gegenstandswert anfällt (Gegenstandswert sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten für die Angelegenheit, für die Kostendeckung angefragt wird).

 

Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt zu keiner Änderung der Vertrags- und Leistungsbeziehung zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt; der Rechtsanwalt wird seine Leistung ausschließlich für und gegenüber dem Mandanten erbringen und in Rechnung stellen, der Mandant wird umgekehrt die geschuldete Vergütung gegenüber dem Rechtsanwalt begleichen. Bei dem Rechtsanwalt eingehende Erstattungsleistungen wird der Rechtsanwalt umgehend an den Mandanten auskehren, soweit seitens des Mandanten kein Zahlungsrückstand gegenüber dem Rechtsanwalt besteht.

 

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine Versicherungsleistung im Hinblick auf die Vergütung des Rechtsanwalts in der Regel nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem RVG abzüglich eines nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts umfasst und die Versicherungsleistung regelmäßig nicht zu einer vollständigen Deckung des finanziellen Aufwands der anwaltlichen Beratung bzw. Vertretung des Mandanten führt.

 

Der Mandant ist einverstanden, dass der Rechtsanwalt gem. § 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) der Rechtsschutzversicherer Kostenerstattungen, die der Rechtsanwalt z.B. vom Gericht oder Gegner erhalten, regelmäßig in dem Umfang unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung auskehrt, in dem die Rechtsschutzversicherung zuvor Leistungen gegenüber dem Mandanten erbracht hat.

 

7. Kommunikation

Soweit nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich ein bestimmter Kommunikationsweg und ggf. Vorkehrungen gegen Zugriffe Dritter vereinbart wurden, kommt der Rechtsanwalt seiner Informationspflicht durch die Nutzung eines der vom Mandanten mitgeteilten Kommunikationswege nach. Die insoweit vom Mandanten mitgeteilten Kontaktdaten sind bis zur Mitteilung einer Änderung maßgeblich.

 

Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt eine E-Mail-Adresse mitteilt, stimmt er zu, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusenden. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich.

 

Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Rechtsanwalt mit.

 

Der Mandant wurde darauf hingewiesen, dass E-Mails auch dann in den Spam-Ordner verschoben werden können, wenn sie von seriösen Absendern stammen. Er wird daher auch diesen Ordner regelmäßig auf Eingänge prüfen und erforderlichenfalls die Einstellungen seines E-Mail-Programms anpassen.

 

8. Haftungsbeschränkung

Die Haftung des Rechtsanwalts aus dem zwischen ihm und dem Mandanten bestehenden Mandat auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit gemäß § 52 Abs. 1 S. 1 Ziffer 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) auf 1.000.000,00 EUR beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. Sofern der Mandant wünscht, eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abzusichern, besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

 

9. Abtretung, Aufrechnung

Rechte aus dem Mandat dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Rechtsanwalts abgetreten werden.

 

Eine Aufrechnung des Mandanten gegenüber Forderungen des Rechtsanwalts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mandanten zulässig.

 

10. Schlichtungsstelle

Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle in Deutschland für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus einem Mandatsverhältnis ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstraße 26, 10787 Berlin, Webseite: www.s-d-r.org. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Für den Fall, dass Meinungsverschiedenheiten mit dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt nicht beigelegt werden können, bietet der Rechtsanwalt eine interne Streitschlichtung an.

 

11. Gerichtsstand und Leistungsort

Als Gerichtsstand wird der Sitz des Rechtsanwalts vereinbart, sofern der Mandant Unternehmer ist, oder unabhängig davon für den Fall, dass der Mandant nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Leistungsort des Rechtsanwalts ist der Sitz der Kanzlei, es sei denn, es wird schriftlich ein anderer Leistungsort ausdrücklich vereinbart.

 

12. Anwendbares Recht, salvatorische Klausel

Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Mandanten und des Rechtsanwalts gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des sogenannten Internationalen Privatrechts). Sollte eine dieser Mandatsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu vereinbaren, die der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung in ihrem wirtschaftlichen Gehalt am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.

 

13. Widerrufsrecht von Verbrauchern

Ist der Mandant Verbraucher – das ist gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können – steht diesem nur bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im Sinne des § 312b BGB und bei Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312c BGB ein Widerrufsrecht zu. Für diese Fälle gilt die anliegende Widerrufsbelehrung, die sich auch auf meiner Website unter: https://www.kanzlei-mem.de/downloads/ abrufen können.


Anrufen

E-Mail

Anfahrt